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21.05.2021

Lockerungen: Doppelspiel wieder erlaubt – Testpflicht für Trainer*innen entfällt

Die neue Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die am Donnerstag (20.5.) veröffentlicht wurde, bringt wie erwartet weitreichende Lockerungen für den Tennissport in Hamburg: Ab dem morgigen Samstag (22.5.) ist das Doppelspiel im Freien wieder erlaubt. Außerdem entfällt die bisherige Testpflicht für Anleiter*innen bzw. Trainer*innen.

Bereits am Dienstag hatte der Senat auf seiner Landespressekonferenz (LPK) und per Pressemitteilung Lockerungen für den Sport angekündigt. Die Kernbotschaft für Hamburger Tennisspieler*ìnnen lautete, dass kontaktfreier Sport in Gruppen wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien auf Sportanlagen möglich ist – dieser Passus steht nun auch genauso in der neuen Verordnung (§ 20 Absatz 2). Nach der LPK am Dienstag hatte es zunächst noch keine Information dazu gegeben, ob die Testpflicht für Anleitende weiterhin besteht. Aus der Verordnung geht nun aber hervor, dass diese aufgehoben wurde. Der entsprechende Satz in § 20 Absatz 2 wurde gestrichen.

Weiterhin gültig sind folgende Vorgaben, die für Tennisvereine relevant sind:

- die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,

- die Kontaktdaten der Nutzer*innen zur Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten nach der Maßgabe des § 7 sind zu erheben,

- die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist untersagt; die Öffnung und Nutzung von Toiletten unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben ist zulässig.

Lesen Sie hierzu auch die Mitteilung des Hamburger Sportbundes (HSB).

In der Pressemitteilung des Hamburger Senats vom Dienstag (18.5.) war darüber hinaus in Aussicht gestellt worden, dass – vorausgesetzt, das Infektionsgeschehen entwickelt sich weiter positiv – in 10 bis 14 Tagen Anfang Juni im dritten Schritt weitere Öffnungen, auch im Bereich Sport (kontaktfrei, innen mit begrenzter Personalzahl und Test), folgen könnten. Damit sind laut HSB auch Tennishallen gemeint.

Für Vereinsgastronomien gelten die Regeln, die auch für das allgemeine Gaststättengewerbe gelten, siehe dazu § 15.

Wir werden Sie mit weiteren Updates auf dem Laufenden halten.

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