§ 1 Rechtsform und Sitz
Der Hamburger Tennis- Verband e.V. (HTV) ist ein eingetragener Verein; er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
- Der HTV ist der freiwillige Zusammenschluß der Tennisvereine und Tennisabteilungen anderer Sportvereine im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg. Der HTV ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB).
- Der HTV ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
- Jedes Amt im HTV ist für Frauen und Männer gleichermaßen zugänglich.
- Satzung und Ordnungen des HTV gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3 Zweck und Aufgabe
- Der Zweck des HTV ist die Förderung des Tennissports und die Wahrung seiner Interessen im Verbandsbereich. Er unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben u.a. ein Leistungszentrum mit Tennishalle (Hans-W.-Röschmann-Halle).
- Der HTV hat alle mit dem Tennissport im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg zusammenhängenden Fragen zu entscheiden und die Beziehungen zum DTB und zu anderen Tennisverbänden sowie zu anderen ihm nahestehenden Sportverbände und -organisationen zu pflegen und zu fördern.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der HTV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der HTV erstrebt keinen Gewinn. Mittel des HTV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des HTV erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des HTV keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des HTV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
- Der HTV regelt seine eigenen Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen sowie durch Entscheidungen seiner Organe.
- Für den HTV und seine Mitglieder sind weiter die Satzung des DTB und die vom DTB erlassenen Ordnungen verbindlich. Hinsichtlich der Ordnungen des DTB gilt dies dann nicht, wenn von ihnen in zulässiger Weise abgewichen wird, wie z.B. durch die Wettspielordnung des HTV.
- Ordnungen neben dieser Satzung sind insbesondere
- die Jugendordnung
Sie wird von der Jugendwarteversammlung beschlossen bzw. geändert und bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Jugendordnung hat in Einklang mit der Satzung des HTV zu stehen.
- die Wettspielordnung
Sie wird vom Sportausschuss nach Anhörung der Sportwarte der Mitglieder erlassen bzw. geändert und bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
- die Ranglistenordnungen
Die Ranglistenordnung für die Erwachsenen wird vom Sportausschuss nach Anhörung der Sportwarte der Mitglieder erlassen bzw. geändert. Die Ranglistenordnung der Jugendlichen wird vom Jugendausschuss erlassen.
- die Turnierordnung
Sie wird vom Sportausschuss nach Anhörung der Sportwarte der Mitglieder erlassen bzw. geändert.
- die Geschäftsordnung des Vorstandes
Sie wird vom Vorstand des HTV erlassen bzw. geändert.
- Die Mitgliederversammlung kann die Einführung weiterer Ordnungen beschließen.
- Die Mitglieder des HTV haben die Satzung, die Ordnungen und Entscheidungen der Organe des HTV anzuerkennen und ihre Mitglieder zu deren Einhaltung zu verpflichten.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 7 Mitglieder
- Der HTV hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder (§11).
- Ordentliche Mitglieder sind die in § 2 Ziffer 1 bezeichneten Tennisvereine und Tennisabteilungen von anderen Sportvereinen im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg.
- Als Gastmitglieder können Tennisvereine und Tennisabteilungen von Sportvereinen, deren Sitz sich außerhalb des Bereichs der Freien und Hansestadt Hamburg befindet, mit Zustimmung des für sie zuständigen Tennis- Landesverbandes mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
- Der Aufnahmeantrag ist unter Beifügung der Satzung und des Nachweises über die Eintragung in das Vereinsregister an den Vorstand des HTV zu richten, der mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung ist zu begründen. Dem Verein bzw. der Tennisabteilung steht das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung des HTV zu, die endgültig entscheidet.
- Die ordentlichen Mitglieder müssen die Mitgliedschaft zum HSB nachweisen.
§ 8 Ende bzw. Ruhen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im HTV endet durch Austritt oder Ausschluß.
- Die Mitgliedschaft derjenigen Tennisvereine bzw. Tennisabteilungen, die mit ihren finanziellen Verpflichtungen dem HTV oder dem HSB gegenüber länger als drei Monate im Rückstand sind, ruht.
- Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß der Disziplinarkommission auf Antrag des Vorstandes. Antrag und Beschluß bedürfen je einer Zweidrittel-Mehrheit. Der Ausschluß kann wegen einer gröblichen Schädigung des Ansehens des Deutschen bzw. Hamburger Tennissports oder eines schweren Verstoßes gegen Satzung oder Ordnungen des HTV erfolgen. Dem Tennisverein bzw. der Tennisabteilung steht das Recht des Einspruchs an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
- Veränderungen, die Einfluß auf den rechtlichen Status eines Tennisvereins/einer Tennisabteilung haben, sind dem HTV unverzüglich zu melden, eine Ausfertigung der neuen Satzung und ein Auszug aus der/den Niederschrift/en der Mitgliederversammlung/en ist beizufügen. Nach Zustimmung durch den Vorstand endet die Mitgliedschaft des/der bisherigen Tennisvereine bzw. -abteilungen und die des neuen Vereins beginnt. Der neue Tennisverein haftet dem HTV für alle ihm noch zustehenden Forderungen gegen die bisherigen Tennisvereine/Tennisabteilungen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und Gastmitglieder sind verpflichtet,
- Beiträge, Abgaben und Umlagen, fristgerecht an den HTV zu entrichten. Alljährlich werden durch Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters die Beiträge, Umlagen und Abgaben nach der Mitgliederzahl festgesetzt. Die Beiträge sind fällig mit Zugang der Rechnung. Stichtag für die Zahl der Mitglieder ist der 1. Oktober des vergangenen Jahres.
- auf Anforderung den Nachweis ihrer Gemeinnützigkeit zu erbringen.
- die Satzung sowie die Ordnungen und Entscheidungen des HTV zu befolgen.
- die für die Mitglieder geltenden Verpflichtungen sinngemäß in ihre eigenen Satzungen zu übernehmen und sich der Satzung, den Ordnungen und Entscheidungen des HTV zu unterwerfen.
- ihre eigene und die ihnen von ihren Mitgliedern überlassene Disziplinargewalt dem HTV zur Ausübung durch seine Rechtsorgane im Rahmen seiner Zuständigkeit zu übertragen.
§ 10 Beiträge, Gebühren und Ordnungsgelder
- Mitgliedsbeiträge
Der HTV erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, auch die an den DTB zu entrichtenden. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach § 9 dieser Satzung. Die Beitragshoheit des HTV umfaßt auch die Möglichkeit, Umlagen zu erheben.
- Mannschaftsmeldegelder
Der HTV erhebt für jede gemeldete Mannschaft ein Mannschaftsmeldegeld. Über Höhe und Rechnungslegung entscheidet der Vorstand.
- Gebühren
Gebühren sind insbesondere Bearbeitungs-, Einspruchs-, Protest-, Berufungs- und Mahngebühren. Deren Festlegung erfolgt durch den Vorstand.
- Ordnungsgelder
Diese Satzung und weitere verbindlich beschlossene Ordnungen können Bestimmungen enthalten, die Verstöße gegen sie mit Ordnungsgeldern belegen. Als Ordnungsgelder können bis zu € 1.000,00 im Einzelfall verhängt werden. Darüber hinaus sind Spielsperren zulässig. Die Bestimmung, die ein Ordnungsgeld androht, muß eindeutig sein. Ordnungsgelder sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen.
Ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung gezahlter Gelder gemäß §10 dieser Satzung besteht im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft nach § 8 dieser Satzung nicht.
§ 11 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder
Zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich um den Hamburger Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit gewählt. Für die Wahl zum Ehrenpräsidenten ist weitere Voraussetzung, daß die zur Wahl stehende Person das Amt des Präsidenten des HTV ausgeübt hat.
§ 12 Verbandsorgane
Organe des HTV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst bis Ende Februar statt.
- Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand bestimmt. Der Termin muß den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Maßgebend ist das Datum der Absendung der Mitteilung.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig.
- Der Vorstand und die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- legt den Rahmen fest, in dem sich die Tätigkeit des HTV zu halten hat.
- beschließt über die Satzung des HTV und die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Jugendordnung, die lediglich bestätigt wird.
- genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr.
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
- übt das ihr nach der Satzung zustehende Wahlrecht aus.
- bestimmt über die Höhe der Beiträge sowie der gegebenenfalls von den Mitgliedern (§7) zu zahlenden Umlagen
- genehmigt den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
§ 15 Abstimmungen, Mehrheiten
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 7 dieser Satzung. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vereine haben für jede angefangenen 50 ihrer Mitglieder eine Stimme. Maßgeblich sind die für den 1. Oktober des abgelaufenen Jahres gemeldeten Zahlen. Die dem HTV gemeldeten Zahlen müssen mindestens mit denen dem HSB aufgegebenen identisch sein. Die Ausübung des Stimmrechtes ist einem Verein nur einheitlich möglich.
- In der Mitgliederversammlung haben die anwesenden Vorstandsmitglieder des HTV, die Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder je eine Stimme.
- Bei Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich die Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern.
- Änderungen dieser Satzung und aller Ordnungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Ergibt eine Abstimmung, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet, Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
- Stimmberechtigte, die sich bei einer Abstimmung der Stimme enthalten, sind als nicht anwesend zu zählen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Verlangen wenigstens 10% der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung, erfolgt sie durch Stimmzettel.
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
Teilnahme- u. Vertretungsberechtigung
- An den Mitgliederversammlungen nehmen die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine oder Tennisabteilungen oder von ihnen schriftlich Bevollmächtigte, der Vorstand, der Vorsitzende der Disziplinarkommission sowie die Rechnungsprüfer teil. Gäste können zugelassen werden.
- Die Vertretungsberechtigung ist vor Beginn der Versammlung nachzuweisen. Das Stimmrecht ist nicht auf andere Tennisvereine bzw. Tennisabteilungen übertragbar. Die Vertretung mehrerer Tennisvereine bzw. Tennisabteilungen ist ausgeschlossen.
- Ferner nehmen an der Mitgliederversammlung teil:
- die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des HTV.
- die Mitglieder der Ausschüsse, soweit erforderlich.
- die Referenten, soweit erforderlich.
Tagesordnung und Anträge
- Die stimmberechtigten Mitglieder und die Mitglieder des Vorstandes können beantragen, dass ein bestimmter Punkt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgenommen wird. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich in der Geschäftsstelle des HTV eingegangen sein.
- Die Tagesordnung sowie die fristgerecht eingereichten Anträge sind unter Nennung der Antragsteller eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Verspätet eingegangene sowie erst in der Versammlung selbst gestellte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie von der Versammlung mit einer 2/3-Mehrheit als dringlich anerkannt werden.
- Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung, eine Beitragsänderung oder den Beschluss einer Umlage zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
Protokoll und Versammlungsleitung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Die Wahl des Präsidenten und die Entlastung des Vorstandes wird durch die Rechnungsprüfer geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer, der vom Vorstand berufen wird, zu unterzeichnen ist.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf einen schriftlichen unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe gestellten Antages von mindestens 10 Mitgliedern (§7).
- An außerordentlichen Mitgliedsversammlungen nehmen die Personen gemäß § 16 Ziffer 1 bis 3 dieser Satzung teil.
- Im übrigen gelten die Vorschriften des § 16 Ziffer 4 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass durch den Vorstand
- Termin, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Wochen vorher mitzuteilen sind.
- die Anträge mindestens eine Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des HTV eingegangen sein müssen.
§ 18 Vorstand und gesetzliche Vertretung
- Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten (Leiter Ressort I Öffentlichkeitsarbeit, Recht & Struktur)
- dem Vizepräsidenten (Leiter Ressort II Ausbildung & Lehrwesen)
- dem Schatzmeister (Leiter Ressort III Finanzen & Haushalt, Anlagen & Gebäude, Materialwirtschaft)
- dem Sportwart (Leiter Ressort IV Wettkampf- und Breitensport, Regelkunde und Schiedsrichterwesen)
- dem Jugendwart (Leiter Ressort V Jugendsport, Schultennis, Jüngsten- und Jugendförderung)
- Der Präsident und in seiner Vertretung die weiteren Mitglieder des Vorstandes vertreten den HTV e.V. nach außen.
- Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen haben Gesamtvertretungsbefugnis.
- Die Mitglieder des Vorstands werden mit Ausnahme des Leiters des Ressorts V (Jugendwart) von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
- Der Leiter des Ressorts V (Jugendwart) wird auf der ordentlichen Versammlung der Jugendwarte, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattgefunden haben muß, ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Diese Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Bestätigt sie die Wahl nicht, haben die Jugendwarte der Vereine neu zu wählen. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, wird der Jugendwart durch die Mitgliederversammlung des HTV gewählt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlperiode vor. Bis dahin ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen.
- Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand gewählt werden konnte.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die des Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, unter denen sich der Präsident und/oder der Vizepräsident befinden müssen.
- Der Präsident ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Verbandes und nimmt die Funktionen des Arbeitgebers wahr. Er kann Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter übertragen.
§ 19 Ehrenämter und Voraussetzungen für ihre Übernahme
- Sämtliche Ämter im HTV sind Ehrenämter.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes, eines Mitgliedes der Ausschüsse, eines Referenten und eines Rechnungsprüfers ist von der Zugehörigkeit zu einem Tennisverein oder einer Tennisabteilung eines stimmberechtigten Mitglieds (§ 7) des 3. HTV abhängig und erlischt mit dieser.
- Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Disziplinarkommission, des Schiedsgerichts sowie die Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 20 Ausschüsse
- Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben, sowie zur Entlastung, Unterstützung und Beratung der ressortverantwortlichen Vorstandsmitglieder werden folgende Ausschüsse gebildet, deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten in dieser Satzung sowie den einschlägigen Ordnungen des HTV und ergänzend in den Ordnungen des DTB geregelt sind.
- Ausschuß für das Lehrwesen
Dem Ausschuß für das Lehrwesen obliegt die Unterstützung des Vizepräsidenten in allen pädagogischen und didaktischen Fragen. Er besteht aus:
- dem Vizepräsidenten des HTV als Vorsitzenden
- dem Referenten für Übungsleiterfragen
- den Verbandstrainern
- Sportausschuß
Dem Sportausschuß obliegt die Unterstützung des Sportwartes des HTV in allen sportlichen Fragen. Er besteht aus:
- dem Sportwart des HTV als Vorsitzenden
- den Sportwarten der vier Bezirke
- den Referenten für
- die Kleinen Medenspiele
- Senioren/innen
- Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Breitensport
Die Sportwarte der vier Bezirke werden auf Vorschlag des Sportwartes vom Vorstand berufen. Sie sind von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Im Bedarfsfalle kann der Sportwart mit der mehrheitlichen Zustimmung des Sportausschusses Obleute für verschiedene Aufgabenbereiche einsetzen.
- Jugendausschuß
Dem Jugendausschuß obliegt die Unterstützung des Jugendwartes des HTV in allen sportlichen Fragen. Seine Befugnisse sind in der Jugendordnung des HTV festgelegt. Er besteht aus:
- dem Jugendwart des HTV als Vorsitzenden
- den Jugendwarten der vier Bezirke
- dem Jüngstenwart
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendwarte-Versammlung für drei Jahre gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei den Sitzungen der Ausschüsse Teilnahmerecht.
- Für Beschwerden gegen Entscheidungen der Ausschüsse des HTV ist die Disziplinarkommission zuständig. Diese entscheidet endgültig. Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen einzulegen.
- Für eventuell notwendige Nach- oder Ersatzwahlen gelten § 18 Ziffer 6 und 7 entsprechend.
- Darüber hinaus hat der Vorstand die Möglichkeit, projektbezogene, zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen zu bilden.
§ 21 Referenten
Zur Entlastung, Unterstützung und Beratung der Vorstandsmitglieder und Leiter der nachstehenden Ressorts werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands (mit Ausnahme der Referenten des Ressort V – diese wählt die ordentliche Jugendwarteversammlung) für jeweils drei Jahre Referenten für folgende Aufgabenbereiche gewählt:
Ressort I (Präsident)
- Referent für Öffentlichkeitsarbeit
Ressort II (Vizepräsident)
- Referent für Übungsleiterfragen
Ressort IV (Sport)
- Referent für die Kleinen Medenspiele
- Referent für Senioren/innen
- Referent für Regelkunde und Schiedsrichterwesen
- Referent für den Breitensport
Ressort V (Jugendsport)
- Jüngstenwart
- Referent für Schultennis
- Referent für die Kleinen Cilly-Aussem-Spiele und der Kleinen Henner-Henkel-Spiele.
§ 22 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer sowie zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl als Rechnungsprüfer ist nur einmal zulässig.
- Den Rechnungsprüfern bzw. deren Vertretern obliegt die Finanzprüfung des Verbandes, die zweimal im Jahr zu erfolgen hat, wobei die erste Prüfung bis zum 30.06. eines jeden Jahres zu erfolgen hat.
- Die Rechnungsprüfer bzw. ihre Vertreter sind zur umfassenden Prüfung der Finanzwirtschaft des Verbandes einschließlich des Rechnungswesens sowie insbesondere des Jahresabschlusses in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Darüber hinaus sind die Rechnungsprüfer berechtigt, dem Vorstand Vorschläge zur Verbesserung der Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung und der Wirtschaftlichkeit zu unterbreiten.
- Zur Erfüllung ihrer satzungsrechtlichen Aufgaben ist den Rechnungsprüfern bzw. ihren Vertretern jederzeit Einsicht in die Kassenführung und in alle Verbandsunterlagen zu geben, die für eine sachgerechte Prüfung erforderlich ist.
- Die Rechnungsprüfer bzw. ihre Vertreter haben der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über das Prüfungsergebnis abzugeben.
§ 23 Rechtsorgane
- Rechtsorgane des HTV sind
- das Schiedsgericht
Aufgaben und Besetzung des Schiedsgerichts regelt die Wettspielordnung des HTV. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.
- die Disziplinarkommission
Die Aufgaben der Disziplinarkommission sind in dieser Satzung und sonstigen Ordnungen des HTV und ergänzend in der Disziplinarordnung des DTB geregelt.
- Oberste Rechtsmittelinstanz für alle Sport- und Disziplinarangelegenheiten ist die Disziplinarkommission. Soweit sie erstinstanzlich tätig wird, kann, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, gegen ihre Entscheidung das Sportgericht des DTB angerufen werden. Näheres regelt die DTB- Sportgerichtsverfahrensordnung.
- Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, entsprechend der Wahlperiode des Vorstands, gewählt. Die Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihr Vorsitzender der Disziplinarkommission muß die Befähigung zum Richteramt besitzen.
- In allen den HTV und/oder den im HTV organisierten Tennissport betreffenden Sport- und Disziplinarangelegenheiten dürfen durch die Betroffenen nur die gemäß Satzung und Ordnungen des HTV zuständigen Instanzen angerufen werden. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist vor Erschöpfung dieser Instanzen unzulässig.
§ 24 Haftung
- Der HTV ist nur für denjenigen Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter des HTV durch eine in Ausführung der ihm obliegenden Tätigkeiten grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
- Ungeachtet dessen verzichtet jeder Mitgliedsverein und seine ihn vertretenden Personen auf sämtliche Ansprüche, die ihnen gegenüber dem HTV daraus entstehen können, daß sie anläßlich ihrer Teilnahme am Betrieb des HTV und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des HTV Unfälle oder sonstige Nachteile erleiden. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche hergestellt werden können.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfange nicht, als der HTV und/oder der HSB Versicherungen für das jeweilige Risiko abgeschlossen haben.
- Jeder Mitgliedsverein bzw. eine einem Verein angeschlossene Tennisabteilung ist verpflichtet, sich beim HSB und/oder dem HTV über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren; ihnen ist bekannt, daß sie sich auf eigene Kosten zusätzlich versichern können, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die der Mitgliedsverein bzw. eine einem Verein angeschlossene Tennisabteilung für ausreichend erachtet.
- Jeder Mitgliedsverein bzw. eine dem Verein angeschlossene Tennisabteilung ist verpflichtet, den HTV insoweit von einer Inanspruchnahme seiner Mitglieder freizustellen.
§ 25 Auflösung
- Zur Auflösung des HTV ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, in der ¾ sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muß binnen sechs Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- Die Auflösung muß mit 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Ein Antrag auf Auflösung des HTV kann nicht als Dringlichkeitsantrag oder als Änderungs- oder Ergänzungsantrag zu einem anderen Antrag gestellt werden.
- Bei Auflösung des HTV oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des HTV an den Hamburger Sportbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.