Hamburger Tennis-Verband e.V.
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Reisekostenordnung des Hamburger Tennis-Verbandes e.V.

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Richtlinie HTV Reisekostenabrechnung

Inhalt:


§ 1 - Allgemeines
Der HTV erstattet Reisekosten nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen, soweit diese Richtlinie nicht anderweitige Bestimmungen enthält.

Als Reisekosten gelten Fahrtkosten, Tage - und Übernachtungsgelder sowie Nebenkosten.

Reisen müssen generell vom ressortverantwortlichen Vorstandsmitglied oder vom Präsidenten genehmigt sein.

Alle Bestellungen und Reservierungen müssen über die Geschäftsstelle abgewickelt und mit dieser abgestimmt werden. Geschieht das nicht, kann eine Erstattung abgelehnt werden oder nur teilweise erfolgen.

Der HTV ersetzt die Kosten
  1. der für den HTV vorgenommenen Reisen der Vorstandsmitglieder,
  2. der Reisen von Referenten, Mannschaften, Spielern oder Personen, die im Auftrag des HTV durchgeführten werden. Diese Reisen müssen generell vom ressortverantwortlichen Vorstandsmitglied oder vom Präsidenten genehmigt sein.

Die Reisekosten werden nur gegen Vorlage einer spezifizierten Reisekostenabrechnung auf dem HTV - Vordruck unter Anfügung der notwendigen Originalbelege vergütet.

Der Vorstand des HTV ist berechtigt, Reisekostenvergütungen im Einzelfall in Abweichung von dieser Richtlinie festzusetzen.
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§ 2 - Fahrtkosten
An Fahrtkosten werden erstattet:
  1. Für die Reisen des in § 1 Ziffer 1 erfassten Personenkreises
    1. Bahnkosten erster Klasse (Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen),
    2. die erforderlichen Zuschläge,
    3. die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen,
    4. Flugkosten in der Economy Class (Preisermäßigungen sind auszunutzen),
    5. bei der Benutzung von Pkw für den Einzelfahrer und für jeden Mitfahrer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz. Die Höchstgrenze für die Kilometerabrechnung beträgt 200 Kilometer je Richtung. Darüber hinaus wird der jeweils gültige Bahnfahrpreis ersetzt.
  2. Für die Reisen des in § 1 Ziffer 2 erfassten Personenkreises
    1. Bahnkosten zweiter Klasse,
    2. die erforderlichen Zuschläge,
    3. die Kosten für die Benutzung von Liegewagen soweit eine Übernachtung eingespart wird,
    4. bei der Benutzung von Pkw für den Einzelfahrer und für jeden Mitfahrer der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz. Die Höchstgrenze für die Kilometerabrechnung beträgt 200 Kilometer je Richtung. Darüber hinaus wird der jeweils gültige Bahnfahrpreis ersetzt.
  3. Für Reisen von Jugendlichen
    1. Bahnkosten zweiter Klasse (Fahrpreisermäßigungen sind auszunutzen),
    2. die erforderlichen Zuschläge,
    3. die Kosten für die Benutzung von Liegewagen bei Fahrten über 300 km,
    4. bei Benutzung von Pkw für Gruppenfahrten (mindestens drei Personen) der jeweils gültige steuerliche Höchstsatz.
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§ 3 - Tagegeld
  1. Das Tagegeld dient zur Deckung der Verpflegungsmehraufwendungen.
  2. Es werden für Reisen des in § 1 Ziffer 1 erfassten Personenkreises die Kosten gegen Einzelnachweis bezahlt.
  3. Dem in § 1 Ziffer 2 erfassten Personenkreis, einschließlich der Jugendlichen, können die jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze pauschal ausgezahlt werden.
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§ 4 - Übernachtungsgeld
Übernachtungsgeld wird für die Reisen des in § 1 Ziffer 1 und 2 erfassten Personenkreises nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen pauschal bezahlt. Bei Überschreitung dieses Pauschalbetrages erfolgt Vergütung nach Belegvorlage. Überschreitungen sind im Vorwege vom ressortverantwortlichen Vorstandsmitglied oder vom Präsidenten zu genehmigen. Zurück nach Oben


§ 5 - Nebenkosten
  1. Nebenkosten sind notwendige Ausgaben aus Anlass einer Reise bzw. Teilnahme an Wettkämpfen, Tagungen und Sitzungen.
  2. Folgende Kosten werden erstattet:
    1. Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel aus Anlass der Reise; Kosten für Taxen werden nur in dringenden Fällen ersetzt (Rechnungen sind vorzulegen),
    2. Gebühren für sachdienliche Ferngespräche.
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